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   VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921   

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VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921 (https://dejure.org/2019,37347)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921 (https://dejure.org/2019,37347)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - AN 3 K 19.01921 (https://dejure.org/2019,37347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BayBO Art. 75 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baueinstellung wegen Erneuerung der Fenster und Sanitäranlagen bei Veränderungssperre

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baueinstellung wegen Erneuerung der Fenster und Sanitäranlagen bei Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 1 durch Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Dies gilt grundsätzlich auch für die Dauer der Nichtausübung der genehmigten Nutzung (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, Bayer. Bauordnung, Art. 77 Anhang 2.2; eingehend BayVGH vom 20.2.2003 BayVBl 2003, 626; ebenso OVG Berlin vom 7.6.2004 LKV 2005, 227 und ThürOVG vom 29.11.1999 NVwZ-RR 2000, 578 für das jeweilige Landesrecht; Graf, ZfBR 2006, 215/219).

    Es spielt dabei keine Rolle, ob die Nutzung tatsächlich ausgeübt wird, oder wie lange die Nutzungsunterbrechung dauert, weil das geltende Bauordnungsrecht keine Nutzungsobliegenheit kennt (vgl. BayVGH vom 20.2.2003 a.a.O.).

    Von daher lässt die zeitlich begrenzte, auch länger andauernde Nutzungsunterbrechung (vgl. den Zeitraum von ca. 40 Jahren in dem mit Urteil des BayVGH vom 20.2.2003 a.a.O. entschiedenen Fall) die Wirksamkeit der Baugenehmigung grundsätzlich unberührt und rechtfertigt auch nicht den Schluss, der Inhaber einer Baugenehmigung habe die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben oder auf die Genehmigung verzichten wollen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.1995 - 3 M 33/95

    Veränderungssperre; Unterhaltungsmaßnahmen; Neue Bundesländer; Reparaturarbeiten

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern führt hierzu in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1995 - 3 M 33/95 - juris Folgendes aus:.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern führt hierzu in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1995 - 3 M 33/95 - juris Folgendes aus:.

  • VGH Bayern, 20.01.2009 - 15 CS 08.1638

    Beschwerde; Baueinstellung; Instandhaltungsarbeiten; Änderung baulicher Anlage

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris).

    Die Abgrenzung der Unterhaltungsmaßnahme von der Modernisierung ist - wie auch die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage - für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris).

  • VGH Bayern, 07.12.2009 - 15 CS 09.2755

    Beschwerde; Baueinstellung; langjährige Nutzungsunterbrechung;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris).

    Die Abgrenzung der Unterhaltungsmaßnahme von der Modernisierung ist - wie auch die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage - für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris; B.v. 7.12.2009 - 15 CS 09.2755 - juris).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Selbst wenn insoweit das "Zeitmodell" anwendbar sein sollte, das das Bundesverwaltungsgericht zur Außenbereichsregelung in § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. entwickelt und auf andere Fallgestaltungen übertragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - juris), würde der lediglich teilweise Leerstand des Gebäudeteils nicht auf den Bestandsschutz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchschlagen.
  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97

    Bauvorhaben; landesrechtliche Anforderungen; Abstandsflächenrecht;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    "Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsakts bestimmt das "einfache" Recht (BVerwG vom 7.11.1997 NVwZ 1998, 735/736), der Baugenehmigung als Instrument des Bauordnungsrechts das Landesrecht.
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 7.4.2012 - 9 ZB 10.1503 - juris: BVerwG, U.v. 3.12.2003 - 6 C 20/02 - juris).
  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Dies gilt sowohl für die inhaltliche als auch die zeitliche Reichweite und schließt die Frage mit ein, wann eine Nutzungsunterbrechung zum Verlust des Schutzes einer erteilten Baugenehmigung führt (BVerwG vom 9.9.2002 BauR 2003, 1021).
  • OVG Thüringen, 29.11.1999 - 1 EO 658/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baueinstellung;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Dies gilt grundsätzlich auch für die Dauer der Nichtausübung der genehmigten Nutzung (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, Bayer. Bauordnung, Art. 77 Anhang 2.2; eingehend BayVGH vom 20.2.2003 BayVBl 2003, 626; ebenso OVG Berlin vom 7.6.2004 LKV 2005, 227 und ThürOVG vom 29.11.1999 NVwZ-RR 2000, 578 für das jeweilige Landesrecht; Graf, ZfBR 2006, 215/219).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1993 - 3 M 89/93

    Abbruch; Abbruchverfügung; Sofortige Vollziehung; Beseitigungsverfügung; Haus;

    Auszug aus VG Ansbach, 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921
    Zwar gebietet das öffentliche Interesse grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, so daß nur besondere Umstände Anlaß zu einer Abwägung des Für und Wider geben (OVG MV, Beschluss v. 02.11.1993, 3 M 89/93, NVwZ 95, 608, mwN.).
  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 9 ZB 10.1503

    Baueinstellung; Einfriedung; Anlage zur Tierhaltung; Bestimmtheit;

  • OVG Berlin, 07.06.2004 - 2 S 27.04
  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 2 B 05.2470
  • BVerwG, 26.06.1990 - 4 B 61.90

    Sofortige Vollziehung - Interessenabwägung - Planfeststellungsbeschluss -

  • VGH Bayern, 14.10.2013 - 9 CS 13.1407

    Einstellung von Baumaßnahmen; mutmaßlicher formeller Rechtsverstoß;

  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 9 CS 18.996

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Einstellung der Bauvorbereitung und

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 2 CS 18.2677

    Rechtmäßigkeit einer Baueinstellung bei Abweichung von genehmigten Bauvorlagen

  • VGH Bayern, 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648
  • VGH Bayern, 19.03.2003 - 14 CS 03.85
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.09.2020 - 1 MB 12/20

    Untersagung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung mangels

    Die Fortführung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre planungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung bleibt von der Veränderungssperre vielmehr unberührt (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, § 14 BauGB, Rn. 137 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 25.10.2019 - AN 3 K 19.01921 -, juris [Rn. 48]).
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